Logo Posmaberg

 

 
Website der evangelischen Posaunenchöre Mannheim / Bergstraße

Satzung

Die Bezirksarbeit der Evangelischen Posaunenchöre Mannheim / Bergstraße

(In Anlehnung an die Ordnung der Evangelischen Posaunenarbeit in Baden )

Stand 05.05.2004

 

I. Ziele und Aufgaben

Die Bezirksarbeit der Evangelischen Posaunenchöre im Bezirk Mannheim / Bergstraße stellt den freiwilligen Zusammenschluss evangelischer Posaunenchöre auf Bezirksebene dar, die im Bereich der Landesarbeit der Evangelischen Posaunenchöre in Baden ihren Dienst tun.


Sie berät und fördert Chöre in allen Fragen hinsichtlich der Ausübung des Dienstes. Dies geschieht vor allem durch einheitliche Leitung, gegenseitige Anregung, Austausch von Erfahrungen und geordnetes Zusammenwirken bei gemeinsamen Veranstaltungen. Der Erfüllung dieser Aufgaben im Einzelnen dienen insbesondere:

  • Die Mitwirkung bei Gottesdiensten, Feiern und Festen in den Pfarrgemeinden und im Kirchenbezirk
  • Die Förderung des missionarischen Dienstes
  • Die Pflege des evangelischen Kirchenliedes, originaler Bläsermusik und des Volksliedes
  • Die Durchführung von Bläsertagen, Jungbläsertreffen, Angebote zur theoretischen Weiterbildung
  • Beratung bei der Beschaffung von Instrumenten und Literatur.


Die Bezirksarbeit des Bläserbezirkes Mannheim / Bergstraße verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt rein ehrenamtlich. Etwaige, im Rahmen der Durchführung der Aufgaben, anfallende Kosten, werden von den beiden Dekanaten getragen. Einnahmen finanzieller Mittel werden im Rahmen der Bezirksarbeit nicht verfolgt.

 

II. Organe

Die leitenden Organe der Bezirksarbeit sind:

  1. Bezirksvertretertag (BVT)
  2. Bezirksarbeitskreis (BAK).


Weitere Organe sind:

  1. Bezirksobfrau bzw. Bezirksobmann
  2. Bezirkschorleiterin bzw. Bezirkschorleiter.

 

III. Die leitenden Organe

1. Der Bezirksvertretertag (BVT)

Dem Bezirksvertretertag gehören stimmberechtigt an:

  • Bezirksobfrau / Bezirksobmann als Vorsitzende bzw. Vorsitzender
  • alle übrigen Mitglieder des Bezirksarbeitskreises,
  • je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Chöre des Bezirkes.


Der Bezirksvertretertag hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl der Bezirksobfrau, des Bezirksobmannes,
  • Wahl der Bezirkschorleiterin, des Bezirkschorleiters,
  • Wahl der Mitglieder des Bezirksarbeitskreises,
  • Beratung und Festlegung von Bezirksaktionen,
  • Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Ordnung.


Der Bezirksvertretertag tritt in der Regel einmal jährlich zusammen und wird von der Bezirksobfrau / dem Bezirksobmann einberufen. Er tagt öffentlich und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit gültig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.



 2. Der Bezirksarbeitskreis (BAK)

Dem Bezirksarbeitskreis gehören stimmberechtigt an:

  • die Bezirksobfrau / der Bezirksobmann,
  • Bezirkschorleiterin bzw. Bezirkschorleiter,
  • vier Vertreter der Chöre des Bezirkes.


Der Bezirksarbeitskreis hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellung von Richtlinien für die Bezirksarbeit,
  • Planung und Durchführung aller beim Bezirksvertretertag beschlossenen Maßnahmen,
  • Vorbereitung des Bezirksvertretertages einschließlich Entgegennahmen von Anträgen und Durchführung der Wahlen,
  • verantwortliche Wahrnehmung aller Belange der Posaunenarbeit auf Bezirksebene gegenüber der Landesarbeit, den staatlichen und kommunalen Behörden und anderen Institutionen.


Der Bezirksarbeitskreis wird von der Bezirksobfrau / dem Bezirksobmann nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Sitzungen des Bezirksarbeitskreises sind nicht öffentlich.

 

IV. Die weiteren Organe

1. Bezirksobfrau bzw. Bezirksobmann

Die Bezirksobfrau / der Bezirksobmann wird vom Bezirksvertretertag gewählt.

Die besonderen Aufgaben der Bezirksobfrau / des Bezirksobmanns sind:

  • Vertretung der Posaunenarbeit nach innen und außen,
  • Einberufung und Leitung des Bezirksvertretertages und des Bezirksarbeitskreises,
  • Pflege der Verbindung zu den Dekanaten, zur Landesarbeit und zu den Chören.


2. Bezirkschorleiterin bzw. Bezirkschorleiter

Die Bezirkschorleiterin / der Bezirkschorleiter sorgt für die Durchführung der in (I) genannten Aufgaben auf Bezirksebene. Sie / er arbeitet selbstständig nach den Richtlinien und Beschlüssen der leitenden Organe.

 

V. Wahlen

Die Mitglieder des Bezirksarbeitskreises werden für sechs Jahre gewählt. Alternierend werden jeweils nach drei Jahren die Bezirksobfrau / der Bezirksobmann und zwei Chorvertreter bzw. die Bezirkschorleiterin / der Bezirkschorleiter und zwei Chorvertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Bezirksobfrau / der Bezirksobmann und die Bezirkschorleiterin / der Bezirkschorleiter werden vom Landesarbeitskreis bestätigt.